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   LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19   

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LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19 (https://dejure.org/2019,34438)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2019 - 30 O 28/19 (https://dejure.org/2019,34438)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19 (https://dejure.org/2019,34438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Dieselskandal - Rücktritt vom Kaufvertrag eines betroffenen Neufahrzeugs

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 323 Abs 2 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 434 Abs 1 S 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 439 BGB
    Abgasskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag eines von Rückruf des Kraftsfahrtbundesamtes betroffenen Neufahrzeugs

  • der-rechtsberater.de

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 34/19

    Rückabwicklung des Kaufvertrages bei temperaturabhängiger Steuerung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Wie das Gericht bereits in zahlreichen gegen die Beklagte gerichteten Parallelstreitigkeiten entschieden hat (siehe etwa LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, juris), folgt bereits aus dem (auch vorliegend gehaltenen) Vorbringen der Beklagten selbst, dass die Steuerung des Abgassystems in Abhängigkeit von der Außentemperatur erfolgt.

    Auch wenn die Einzelheiten dieser temperaturabhängigen Steuerung letztlich streitig bleiben, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Abschaltvorrichtung, die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässig ist und aufgrund derer das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war (ausführlich zum Ganzen LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 29 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 75, 91; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).

    Gemessen daran hat die Beklagte der Klägerin gegenüber den im Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung nicht arglistig verschwiegen (vgl. zum Ganzen bereits LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 42 ff.).

    Ebenso wenig aber steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte ihr durch den Verkauf beziehungsweise das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, aaO Rn. 76 ff.; siehe zum Ganzen auch bereits LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 51 ff.).

    Auch ein deliktischer Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Schutzgesetzen scheidet aus (vgl. hierzu ausführlich LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 46 ff.).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Auch wenn die Einzelheiten dieser temperaturabhängigen Steuerung letztlich streitig bleiben, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Abschaltvorrichtung, die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässig ist und aufgrund derer das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war (ausführlich zum Ganzen LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 29 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 75, 91; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).

    Zu bedenken ist weiterhin, dass bis heute in der landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob es sich bei einer entsprechenden temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung überhaupt um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 82 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2019 - 16 U 25/19 unter I 2 b mwN, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19, juris Rn. 164).

    Ebenso wenig aber steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte ihr durch den Verkauf beziehungsweise das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, aaO Rn. 76 ff.; siehe zum Ganzen auch bereits LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 51 ff.).

    Im Gegenteil ist vielmehr zu bedenken, dass - worauf bereits hingewiesen wurde - sogar bis heute in der landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob es sich bei einer entsprechenden temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung überhaupt um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, aaO Rn. 82 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2019 - 16 U 25/19 unter I 2 b mwN, nicht veröffentlicht).

  • OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19
    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    bb) Eine vorherige Fristsetzung ist nicht bereits nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, weil eine Nacherfüllung - worauf sich die Klägerin allerdings auch gar nicht (ausdrücklich) beruft - im Sinne von § 275 BGB von vornherein unmöglich ist (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, BeckRS 2019, 19560 Rn. 13 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 94/18, juris Rn. 26 ff.).

    Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 94/18, aaO Rn. 32; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, aaO Rn. 18).

    Ein Kläger kann aber nicht gleichzeitig eine funktionierende Abgasreinigung und den AdBlue-Verbrauch bei einer verringerten Abgasreinigung verlangen (OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, aaO Rn. 19).

    Hinzu kommt, dass hinsichtlich des angebotenen Updates ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Freigabeschreibens des KBA vom 12. September 2018 eine öffentliche Kontrolle in einem staatlichen Verfahren und damit Gewähr dafür besteht, dass die vom Hersteller nunmehr entwickelte Softwarelösung - zumindest aus Sicht des KBA - den Fahrzeugmangel beseitigt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, aaO Rn. 22).

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Auch wenn die Einzelheiten dieser temperaturabhängigen Steuerung letztlich streitig bleiben, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Abschaltvorrichtung, die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässig ist und aufgrund derer das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war (ausführlich zum Ganzen LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, aaO Rn. 29 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 75, 91; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).

    Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein rechtfertigt aus den genannten Gründen aber nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).

    Auch die seitenlangen Zitate der Klägerin aus Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart (etwa Urteil vom 17. Januar 2019 - 23 O 172/18, juris; kritisch hierzu indes Wessel, DAR 2019, 277 und OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6 f.), in denen betreffend andere von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge eine Haftung nach § 826 BGB bejaht wurde, vermögen nicht einen eigenen, zum konkreten Sachverhalt gehaltenen Vortrag zu ersetzen.

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 2 U 94/18

    Gebrauchtwagenkauf: Gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers und Herstellers

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    bb) Eine vorherige Fristsetzung ist nicht bereits nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, weil eine Nacherfüllung - worauf sich die Klägerin allerdings auch gar nicht (ausdrücklich) beruft - im Sinne von § 275 BGB von vornherein unmöglich ist (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, BeckRS 2019, 19560 Rn. 13 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 94/18, juris Rn. 26 ff.).

    Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 94/18, aaO Rn. 32; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, aaO Rn. 18).

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Dabei hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 21; vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12 ff.; vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).

    Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) zieht (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 14; vom 22. April 2016, aaO).

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Dabei hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 21; vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12 ff.; vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).

    Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) zieht (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 14; vom 22. April 2016, aaO).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Allein das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG als solches ist jedoch - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 ausgeführt hat (VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.) - nicht ausreichend für das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB.
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

    Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 23; vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 22).
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19
    Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 23; vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 22).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

  • LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 172/18

    Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom

  • LG Ellwangen/Jagst, 10.06.2016 - 5 O 385/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges mit

  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

  • OLG Koblenz, 18.06.2019 - 3 U 416/19

    Erwerb eines Kraftfahrzeugs mit einem Dieselmotor: Geltendmachung eines

  • OLG Stuttgart, 21.06.2011 - 12 U 26/11

    Mittelverwendungskontrolle: Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrags

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 234/15

    BGH bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler

  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15

    Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13

    Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt;

  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

  • BGH, 07.03.2003 - V ZR 437/01

    Begriff der Arglist

  • BGH, 05.12.2002 - VII ZR 360/01

    Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der

  • LG Münster, 04.11.2019 - 11 O 4/19
    Im Gegenteil kämen beide Alternativen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB - Beseitigung des etwaigen Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - vorliegend in Betracht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19 -, Rn. 27, juris).

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsaufforderung werde umstimmen lassen (std. Rspr. , vgl die Nachweise bei LG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19 -, Rn. 28 - 29, juris).

    Im Hinblick auf § 326 Abs. 5 BGB, wonach für einen sofortigen Rücktritt im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels der Nachweis der Unmöglichkeit der Nacherfüllung erforderlich ist, sowie im Hinblick auf § 440 Satz 2 BGB, wonach ein Fehlschlagen der Nachbesserung voraussetzt, dass zwei Versuche erfolglos geblieben sind, vermag in diesem Zusammenhang der bloße subjektive Verdacht eines trotz Nachbesserung verbleibenden Nachteils nicht zu genügen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19 -, Rn. 40, juris).

  • LG Stuttgart, 19.06.2020 - 19 O 223/19

    "Abgasskandal": Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegenüber

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klagepartei durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer temperatur- und drehzahlabhängigen Steuerung der Abgasrückführung oder sonst "in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt" haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19).
  • LG Stuttgart, 29.10.2021 - 19 O 20/21

    Möglichkeit einer Leistungsklage in Dieselskandalfällen; Vorliegen einer

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klagepartei durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung oder einer KST oder Bit 13 ff. oder sonst "in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt" haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19).
  • LG Kiel, 20.08.2020 - 6 O 21/20

    Thermofenster des Dieselmotors OM642 als unzulässige Abschalteinrichtung?

    Dabei kommt es auf die Frage, ob das im streitgegenständlichen Motor implementierte "Thermofenster" als Abschalteinrichtungen zulässig oder unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG sind, nicht an (OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793; LG Stuttgart, Urt. v. 17.10.2019, 30 O 28/19, juris).
  • LG Stuttgart, 23.04.2021 - 19 O 168/20

    Dieselabgasskandal: Abweisung der Klage des Kfz-Käufers gegen den Kfz-Hersteller

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klagepartei durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung oder einer KST oder Bit 13 oder sonst "in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt" haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19).
  • LG Stuttgart, 30.04.2021 - 19 O 123/20

    Anforderungen an den Parteivortrag beim Kauf eines angeblich vom Abgasskandal

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Klagepartei durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, einem sog. "Thermofenster" oder sonst "in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt" haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19).
  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 206/19

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Mercedes E 220d mit einem

    aa) Wie das Gericht bereits in zahlreichen gegen die Beklagte gerichteten Parallelstreitigkeiten entschieden hat (siehe etwa LG Stuttgart, Urteile vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, juris; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 28/19 [Hinweis: Aktenzeichen zur Veröffentlichung korrigiert], juris), folgt bereits aus dem (auch vorliegend gehaltenen) Vorbringen der Beklagten selbst, dass die Steuerung des Abgassystems in Abhängigkeit von der Außentemperatur erfolgt.
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